Lexikon - T


Talar

→ liturgische Gewänder
Von  lat.  tālāris,  talus = Knöchel, bis zu den Knöcheln reichend.
Der T. gehört in der SELK (in schwarzer oder weißer Farbe und verschiedenen Schnitten und Formen) zu den zulässigen gottesdienstlichen Amtsgewändern der Pastoren.


Taufe
Heilsnotwendigkeit der Taufe
Die Taufe ist „notwendig zum Heil“. Dies ist eine sehr starke Aussage des 9. Artikels des Augsburgischen Bekenntnisses, die aber schlicht und einfach Markus 16,16 wiedergibt: „Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden.“
Immer wieder gibt es Versuche, die Bedeutung, die der Taufe in diesem Vers zugebilligt wird, dadurch zu relativieren, dass auf den zweiten Halbvers verwiesen wird, wo es allein heißt, wer aber nicht glaube, werde verdammt.
Also, so wird dann gleichermaßen messerscharf wie unbiblisch gefolgert, komme es gar nicht auf die Taufe, sondern nur auf den Glauben an; den Verweis auf die Taufe habe Christus sich eigentlich auch schenken können. Doch Christus nennt Glaube und Taufe als Voraussetzungen dafür, selig zu werden, oder besser gesagt: als die Art und Weise, in der einem Menschen das Heil, die Rettung zuteil wird.
Melanchthon, der Verfasser des Augsburgischen Bekenntnisses, schweigt hingegen in diesem Artikel vom Glauben. Damit will er an dieser Stelle das so weit verbreitete Missverständnis vermeiden, wonach der Glaube gleichsam eine menschliche Ergänzung des Handelns Gottes in der Taufe sei oder gar die Taufe nur noch als Ausdruck und Bekenntnis des Glaubens des Täuflings verstanden wird.
Genau hier liegt auch der grundlegende Fehler im Taufverständnis auch heutiger Wiedertäufer, den man – bei allem Bedauern über ihre Behandlung in der Vergangenheit – doch auch heute klar benennen muss: Glauben wird bei ihnen immer wieder verkürzt als menschliche Entscheidung oder als Verstehen wahrgenommen, als Bedingung, die der Mensch zu erfüllen hat, um gerettet zu werden.
Entsprechend wird Kindern die Fähigkeit zu solch einer Entscheidung oder solchem Verstehen abgesprochen – und damit auch die Möglichkeit, die entscheidende Bedingung zu erfüllen, die für den Empfang der Taufe vorausgesetzt werden muss.
Geht man erst einmal von diesem – übrigens sehr neuzeitlichen – Verständnis von Glauben aus, dann ist die Argumentation in sich durchaus stimmig. Doch ihr entscheidender Fehler liegt eben darin, dass sie dem biblischen Verständnis von Glauben nicht gerecht wird, dies aber auch gar nicht weiter bedenkt: Glauben ist gerade nicht menschliche Entscheidung, sondern Ausdruck der Entscheidung Gottes für den Menschen, ist Gabe und Wirkung des Geistes Gottes, ist unendlich mehr als „Entscheidung“ oder „Gefühl“, ist vielmehr seine mäßige Verbindung mit Christus: „Ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus Jesus. Denn(!) ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen.“ (Galater 3,26+27)
Glauben heißt: durch die Taufe Christus anziehen und in ihm sein. Glauben ist gerade der Ausdruck dessen, dass nicht ich Gott etwas zu bieten habe, sondern dass er alles für mich tut. Und Gott hat nun einmal entschieden, Menschen durch das Bad der Wiedergeburt selig zu machen (Titus 3,5).
Taufe ist Gnadengeschenk Gottes
Im 9. Artikel des Augsburger Bekenntnisses wird Gottes Handeln in der Taufe sehr kurz und knapp skizziert: „dass durch die Taufe die Gnade Gottes dargeboten wird“. Eindeutig wird damit markiert, dass sich in der Taufe – wie überhaupt im Verhältnis des Menschen zu Gott – eine Bewegung von Gott zum Menschen hin und nicht umgekehrt vollzieht. Das Wort „darbieten“ meint dabei in diesem Zusammenhang eben nicht bloß ein unverbindliches oder neutrales Angebot, das den Menschen zur Entscheidung zwingt und insofern sein Mittun erfordert. Sondern das Wort „darbieten“ meint im lateinischen Text so viel wie „schenken“ oder „übereignen“.
Übereignet wird die Gnade Gottes. Was mit der Gnade Gottes gemeint ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Galaterbriefs und überhaupt der lutherischen Bekenntnisse sehr deutlich: Sie ist eben nicht bloß eine Befähigung des Menschen, nach Gottes Willen leben zu können, sondern die heilvolle Zuwendung Gottes zum Menschen schlechthin. Entsprechend wird man, werden auch schon Kinder in diese Gnade Gottes „aufgenommen“, wie es gleich darauf heißt: „Gnade“ heißt eben so viel wie „in Christus sein“, mit ihm verbunden sein, wie Paulus es in Galater 3,27 formuliert: In der Taufe ziehen wir Christus an und sind dadurch „in Christus“.
Und genau das nehme ich dann dankbar und voll Freude wahr. Mit den Worten Martin Luthers aus dem Großen Katechismus: Mein Glaube macht nicht die Taufe, sondern er empfängt die Taufe. Und dieses Empfangen kann eben auch so aussehen, dass ich im Rückblick darüber staune, was in der Taufe an mir geschehen ist: Mir ist Gottes Gnade, seine Zuwendung zu mir geschenkt worden.
Wenn das klar ist, dann ergibt sich daraus von selbst, dass auch schon Kinder getauft werden sollen. Denn auch Kindern kann man schon etwas schenken, dessen Bedeutung ihnen vielleicht erst später ganz aufgeht und das für sie doch auch schon zuvor entscheidend wichtig ist. Die Entscheidung darüber, ob es richtig ist, Kinder zu taufen, fällt aus lutherischer Sicht nicht in der Beantwortung der Frage, ob schon die Apostel Kinder getauft haben. Es gibt gute historische Gründe dafür, dass sie dies getan haben. Doch entscheidend ist allein, wie wir die Taufe verstehen: Ist sie ein Tun des Menschen, dann sollten wir keine Kinder taufen. Ist sie ein Tun Gottes, dann ist es konsequent, dass wir auch Kinder taufen, damit auch sie Gott überantwortet und sein Eigentum werden. → Kindertaufe
Auswirkungen des biblisch-lutherischen Taufverständnisses auf die Taufpraxis
Weil die Taufe „notwendig zum Heil“ ist, praktiziert die lutherische Kirche die Nottaufe: Wenn kein Pastor mehr herbeigerufen werden kann, hat jeder Christ das Recht, ja die Pflicht, einem anderen Menschen die Heilige Taufe zu spenden, wenn dieser zu sterben droht oder wenn auch auf absehbare Frist nicht zu erkennen ist, dass ein Pastor kommen und die Taufe vollziehen könnte. Genauso haben es in der Zeit der Sowjetunion viele lutherische Großmütter gehalten und praktiziert – Gott sei Dank! Und eben darum lernen in der SELK auch die Konfirmanden, wie man eine Nottaufe vollzieht: In der größten Not reicht es, den Kopf des Täuflings mit Wasser zu begießen und die Taufformel zu sprechen: „N.N. (Name des Täuflings), ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Selbst wenn wir nicht in die Lage kommen sollten, selber eine Nottaufe zu vollziehen, tun wir doch gut daran, dort, wo wir die Verantwortung haben, dafür zu sorgen, dass ungetaufte Kinder bald getauft werden. Und wir tun gut daran, auch Menschen in unserem Bekannten- und Freundeskreis auf die Taufe anzusprechen, wenn wir etwa davon hören, dass ein Mensch schwer erkrankt ist, der noch nicht getauft ist. Dass zu der Taufe immer auch die Verkündigung des Evangeliums bzw. die Erziehung im Glauben dazugehört, ist dabei klar.
Taufzulassung
Damit sind wir bei einem weiteren ganz praktischen Punkt: der Taufzulassung. Die Spendung der Taufe setzt voraus, dass der Empfänger nach menschlichem Ermessen etwas von der Taufe erfährt bzw. dazu bereit ist, im Weiteren auch als Getaufter zu leben. Die Spendung der Taufe ist keine kirchliche Nettigkeit, mit der die Kirche einer Familie eine schöne Familienfeier angesichts der Geburt ihres Kindes ermöglicht und diese Feier ein wenig religiös untermalt.
Wo diejenigen, die für die Erziehung des Kindes verantwortlich sind, nicht zu erkennen geben, dass sie es dem Täufling ermöglichen werden, auch weiter in der Gemeinschaft der Kirche leben zu können, darf ein Pastor nicht taufen. Darum gibt es auch die entsprechenden Fragen in der Taufliturgie bei der Taufe von Kindern, die an Eltern und Paten gerichtet werden. Und ebenso setzt die Taufe eines Erwachsenen voraus, dass er um die Grundlagen des christlichen Glaubens weiß und deutlich macht, dass er auch weiter aus der Kraft der Taufe leben will. Darum geht der Taufe von Erwachsenen in unserer Gemeinde ein Taufunterricht voraus, in dessen Verlauf der Pastor sich von der Ernsthaftigkeit des Taufbegehrens überzeugen kann.
Das Patenamt
Erwähnt wurden eben schon die Paten: Ihr Amt ist kein familiärer Ehrendienst, sondern ein kirchliches Amt, das ihnen auch von der Kirche – in den meisten Fällen auf Vorschlag der Eltern oder des Täuflings selber – übertragen wird. Dies sollten auch Eltern immer berücksichtigen, wenn sie Paten für ihre Kinder aussuchen: Kriterium dafür sollte nicht die freundschaftliche oder verwandtschaftliche Verbindung der Paten zu den Eltern des Täuflings sein, sondern einzig und allein, ob dieser Pate oder diese Patin dem Täufling mit dem eigenen Lebensbeispiel Mut macht, als Christ zu leben und bei Christus zu bleiben. Hier klaffen leider Anspruch und Realität in der Praxis oft weit auseinander, und so kann oftmals nur noch im Taufgespräch versucht werden, den Paten etwas von den Aufgaben zu vermitteln, die sie mit der Übernahme des Patenamtes zu erfüllen versprechen.
Melanchthons Anliegen im 9. Artikel des Augsburger Bekenntnisses ist, mit unseren heutigen Worten, ein ausgesprochen „ökumenisches“: Er möchte betonen, dass es Grundlagen gibt, von denen auch Christen verschiedener Konfession gemeinsam ausgehen können. Dieses Anliegen ist hier in Deutschland vor einigen Jahren in der sogenannten „Magdeburger Erklärung“ aufgegriffen worden, in der die „seriösen“ christlichen Kirchen die Gültigkeit der in den jeweils anderen Kirchen gespendeten Taufen wechselseitig anerkennen. Dies schließt allerdings auch die Anerkennung von Taufen ein, die Kindern gespendet werden. Und von daher haben die Nachkommen der Wiedertäufer, die Baptisten und andere Freikirchen, diese Erklärung auch nicht mit unterschreiben können. Auch da schließt sich dann wieder der Kreis zum 9. Artikel.
Artikel 9 des Augsburgischen Bekenntnisses: Von der Taufe
Von der Taufe wird gelehrt, dass sie notwendig ist zum Heil und dass durch die Taufe die Gnade Gottes dargeboten wird und dass man auch die Kinder taufen soll, die durch die Taufe Gott überantwortet und in die Gnade Gottes aufgenommen werden. Deshalb werden die Wiedertäufer verworfen, die lehren, dass die Kindertaufe nicht recht sei, und behaupten, dass die Kinder ohne Taufe gerettet werden.


Taufgedächtnis
1. Tägliches Taufgedenken mit Luthers Morgen- und Abendsegen
Durch unsere Taufe sind wir in einen lebenslangen Kampf mit den Mächten des Bösen gestellt, denen wir in der Taufe entrissen worden sind. In diesem Kampf können wir nicht selber bestehen; doch Christus selber will und wird diesen Kampf für uns durch seine heiligen Engel gewinnen. In Seiner Kraft dürfen wir jeden Morgen (und Abend) unser Taufgelübde wiederholen.
Eine praktische Anleitung für ein zweimal tägliches Taufgedenken gibt Luthers Morgen- und Abendsegen, den er in einer Zugabe zu seinem Kleinen Katechismus der Kirche geschenkt hat:
"Der Morgensegen:
Des Morgens, wenn du aus dem Bette fährst, sollst du dich segnen mit dem Zeichen des heiligen Kreuzes und sollst sagen:
Das walte Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist. Amen.
Darauf kniend oder stehend das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser.
Willst du, so kannst du dies Gebet dazu sprechen:
Ich danke dir, mein himmlischer Vater, durch Jesus Christus, deinen lieben Sohn, dass du mich diese Nacht vor allem Schaden und Gefahr behütet hast; und bitte dich, du wollest mich diesen Tag auch behüten vor Sünden und allem Übel, dass dir all mein Tun und Leben gefalle. denn ich befehle mich, meinen Leib und Seele und alles in deine Hände. Dein heiliger Engel sei mit mir, dass der böse Feind keine Macht an mir finde. Amen. Und alsdann mit Freuden an dein Werk gegangen und etwa ein Lied gesungen oder was deine Andacht gibt.
Der Abendsegen:
Des Abends, wenn du zu Bette gehst, sollst du dich segnen mit dem Zeichen des heiligen Kreuzes und sollst sagen:
Das walte Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist. Amen.
Darauf kniend oder stehend das Glaubensbekenntnis und das Vaterunser.
Willst du, so kannst du dies Gebet dazu sprechen:
Ich danke dir, mein himmlischer Vater, durch Jesus Christus, deinen lieben Sohn, dass du mich diesen Tag gnädiglich behütet hast; und bitte dich, du wollest mir vergeben alle meine Sünden, wo ich Unrecht getan habe, und mich diese Nacht gnädiglich behüten. Denn ich befehle mich, meinen Leib und Seele und alles in deine Hände. Dein heiliger Engel sei mit mir, dass der böse Feind keine Macht an mir finde. Amen. Und alsdann flugs und fröhlich geschlafen.“
Das Beten des Apostolischen Glaubensbekenntnisses, also des Taufbekenntnisses, ist an sich bereits eine Tauferinnerung. Wer mag, kann auch die sog. Abrenuntiation, die Absage an den Teufel, hinzufügen, die der Täufling bzw. seine Paten und Eltern bei der Taufe als Taufgelübde an seiner Stelle gesprochen haben:
„Ich entsage dem Teufel und all seinem Werk und Wesen und ergebe mich Dir, Du Dreieiniger Gott, Vater, Sohn und Heiliger Geist, im Glauben und Gehorsam Dir treu zu sein bis an mein Ende. Amen."
2. Taufgedächtnis am Tauftag
Am Jahrestag der eigenen Taufe kann man eine kurze Taufgedächtnis-Andacht halten und dazu auch die Taufkerze oder eine andere Kerze entzünden. Folgende Form kann dazu anleiten:
„Im Namen des Vaters und + des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.
Liedvers: Lasset mich voll Freuden sprechen: Ich bin ein getaufter Christ, der bei menschlichen Gebrechen dennoch ein Kind Gottes ist. Was sind alle Schätze nütze, da ich einen Schatz besitze, der mir alles Heil gebracht und mich ewig selig macht. (ELKG 464, 1)
Ich entsage dem Teufel und all seinem Werk und Wesen und ergebe mich dir, du Dreieiniger Gott, Vater, Sohn und Heiliger Geist, im Glauben und Gehorsam dir treu zu sein bis an mein Ende.
Apostolisches Glaubensbekenntnis
Gebet: Herr, dreieiniger Gott, du hast mich im Sakrament der heiligen Taufe bei einem Namen gerufen und mich zu deinem Kind und Erben gemacht. Ich danke dir für deine unaussprechliche Liebe und bitte dich: Lass mein Leben auch weiter unter der Macht deiner Gnade stehen. Hilf mir, in der Kraft des Heiligen Geistes, aus meiner Taufe zu leben, gegen die Sünde zu streiten, im lebendigen Glauben zu bleiben und fröhlich in deiner Kirche deinen Namen zu preisen. Erfülle an mir, was du mir zugesagt hast, und bewahre mich zum ewigen Leben. Durch Jesus Christus, deinen lieben Sohn, meinen Herrn und Erlöser. Amen.
So segne und behüte mich, dreieiniger Gott, Vater, Sohn + und Heiliger Geist. Amen.
Liedvers: Nun so soll ein solcher Segen mir ein Trost des Lebens sein; muss ich mich zu Grabe legen, schlaf ich auch auf solchen ein. Ob mir Herz und Augen brechen, soll die Seele dennoch sprechen: Ich bin ein getaufter Christ, der nun ewig selig ist. (ELKG 464, 5)
3. Taufgedächtnis der Gemeinde im Gottesdienst
Zu bestimmten Anlässen ist das Taufgedächtnis auch liturgischer Bestandteil des Gemeindegottesdienstes.
Beispielsweise am 6. Sonntag nach Trinitatis, an dem besonders der Taufe gedacht wird, oder im Rahmen der Feier der Hl. Osternacht. Auch hier besteht das Taufgedächtnis aus der Absage an den Bösen und das Böse (Taufgelübde, Abrenuntiation), dem Apostolischen Glaubensbekenntnis und einem Dankgebet.


Theologiestudium
Wer in der SELK Pfarrer oder Pastoralreferentin werden möchte, muss zuvor ein abgeschlossenes Studium der evangelischen Theologie an der Lutherischen Theologischen Hochschule Oberursel (LThH) und weiteren in- oder ausländischen theologischen Hochschulen bzw. Universitätsfakultäten absolviert haben.
Entscheiden kann man sich zwischen dem Kirchlichen Examen (für den hauptamtlichen Dienst als Pfarrer) oder dem Magisterstudiengang.
Das Grundstudium, in dem zunächst die Sprachen Hebräisch, Griechisch und Latein gelernt und in die verschiedenen Fächer der Theologie eingeführt wird, schließt - frühestens nach dem 5 Semester - mit der Zwischenprüfung ab, die auch Bibelkunde und Grundlagen in Symbolik, Altem und Neuem Testament, Kirchengeschichte, Systematik und Prakt. Theologie umfasst.
Theologiestudierende der SELK absolvieren das Grundstudium in aller Regel an der LThH.
Danach setzen die Studierenden ihr Studium an einer Universität oder auch mit einem Auslandsstudium fort. Neben einer Erweiterung des theologischen Spektrums sollen hier auch Fähigkeiten in nichttheologischen Fächern (Psychologie, Pädagogik, Soziologie etc.) erworben werden. Im Hauptstudium werden die Kenntnisse in den einzelnen Fächern vertieft und vernetzt.
Studierende, die das Examen (Kirchliches Examen der SELK oder Abschlussexamen der LThH) in Oberursel machen wollen, kehren zu einer Studienabschlussphase an die LThH zurück. Vor allem für diese Studierende werden an der LThH Lehrveranstaltungen aus dem Hauptstudium angeboten.
Das Studium kann nach einer Regelstudienzeit von insgesamt 12 Semestern abgeschlossen werden. Abschlussprüfung ist das Erste Theologische Examen (Kirchliches Examen).
Während des Studiums sind Praktika in einer Kirchengemeinde und einer diakonischen Einrichtung oder einem Wirtschaftsbetrieb zu absolvieren.
Auf dem Weg zum Pfarramt folgt als zweite Ausbildungsphase das Vikariat.
Der Magisterstudiengang unterscheidet sich in der ersten Ausbildungsphase nur wenig.


Thelogischer Fernkurs der SELK (TFS)
Für wen ist der Theologische Fernkurs?
Der Kurs wendet sich besonders an Christinnen und Christen, die in ihrer Gemeinde qualifiziert mitarbeiten und sich für diese Aufgabe stärken lassen wollen.
Wenn Sie im Verständnis der Bibel wachsen, in der Bezeugung Ihres Glaubens sprachfähiger werden und Ihre Gaben in der Gemeinde besser einbringen möchten, dann ist dieser Kurs etwas für Sie.
Was wird im Fernkurs angeboten?
Im Rahmen des Theologischen Fernkurses werden verschiedene Angebote gemacht:
Blockseminar
1. TFS-Grundkurs mit den folgenden fünf Modulen:
- Andachten vorbereiten und halten
- Besuchsdienst in der Gemeinde
- Kirchliche Arbeit mit Kindern und Konfirmanden
- Gemeindekreise und ihre Leitung
- Zeugendienst der Christen
2. TFS-Aufbaukurs mit den folgenden drei Modulen:
- Schriftauslegung
- Verstehen und Verständlichmachen von Texten
- Diakonisches Handeln in der Gemeinde
Die einzelnen Module können auch einzeln belegt werden. Die Arbeit findet mit Kursmaterial zu Hause und unter Anleitung eines Tutors/einer Tutorin in Gesprächsgruppen, die sich alle 2-3 Wochen treffen, statt. Einen weiteren Baustein stellen die Praxiseinsätze in der eigenen Gemeinde dar.
3. TFS-Absolvententreffen
Jährlich treffen sich die Absolventinnen und Absolventen des TFS zu einem Fortbildungstreffen, bei dem Kontakte aufgefrischt werden und Wissen vertieft wird.
4. TFS-Blockseminar
Absolvententreffen für diejenigen, die sich nicht dazu entschließen können oder wollen, einen ganzen TFS-Kurs zu belegen oder schon Kurse belegt haben, sich aber zu einem bestimmten Thema zusätzlich schulen zu lassen, findet jährlich ein dreitägiges Blockseminar in Oberursel statt. Zusammen mit mehreren Referenten arbeiten die Teilnehmer an einem bestimmten theologischen Thema.
5. TFS-Tutorentreffen
Auch die Tutorinnen und Tutoren, die die einzelnen Grund- und Aufbaukurse leiten, kommen in regelmäßigen Abständen zusammen, um sich für ihre Arbeit fortbilden zu lassen.
Wer steht hinter dem Kurs?
Der Theologische Fernkurs (TFS) ist ein Angebot der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK).
Pfarrer, Theologinnen und Theologen aus der SELK arbeiten am Fernkurs mit. Der TFS ist als Institut an der Lutherischen Theologischen Hochschule in Oberursel (LThH) beheimatet und wird von der Kirchenleitung der SELK unterstützt.
Interessenten wenden sich an Ihre Gemeindepfarrer, an den Koordinator des TFS oder an die Hochschule. Von dort können auch weitere Informationen sowie Anmeldeformulare angefordert werden.
Was ist noch wissenswert?
Ein Grundkurs umfasst fünf Module, der Aufbaukurs drei Module. Ein Modul dauert in etwa drei Monate.
Die Aufnahmebedingungen in einen TFS-Kurs sind:
- Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche
- Alter ab 20 Jahre
- Abgeschlossene Berufsausbildung, Fachschulreife oder selbstständig erworbene ähnliche Vorkenntnisse
- Einverständnis von Kirchenvorstand und Pfarrer für Praxiseinsätze in der Gemeinde
- Interesse an Theologie und an Gemeindearbeit
Als Teilnahmegebühren fallen für den Grundkurs bei Belegung aller Module 330 Euro an (bei einzelnen Modulen 50-80 Euro/Modul), für den Aufbaukurs 200 Euro (bei einzelnen Modulen 50-80 Euro/Modul). Zuschüsse können von der eigenen Gemeinde und in Härtefällen auch vom TFS erbeten werden.
Wo die Kurse jeweils stattfinden, hängt von den Wohnorten der Teilnehmenden und der Tutoren ab.
www.tfs-selk.de


Todesstrafe
In (West-)Deutschland ist die Todesstrafe seit 1949 abgeschafft. In Berlin erst seit 1951 und in der DDR erst seit 1987. Der Verzicht auf die Todesstrafe ist Bedingung für die Aufnahme eines Landes in die Europäische Union.
Die lutherischen Bekenntnisschriften und „das Schwert“
Die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche formulieren: „Von der Polizei (Staatsordnung) und dem weltlichen Regiment wird gelehrt, dass alle Obrigkeit in der Welt und geordnetes Regiment und Gesetze gute Ordnung sind, die von Gott geschaffen und eingesetzt sind, und dass Christen ohne Sünde in Obrigkeit, Fürsten- und Richteramt tätig sein können, nach kaiserlichen und anderen geltenden Rechten Urteile und Recht sprechen, Übeltäter mit dem Schwert bestrafen, rechtmäßig Kriege führen, in ihnen mitstreiten, kaufen und verkaufen, auferlegte Eide leisten, Eigentum haben, eine Ehe eingehen können usw.“ (CA 16)
 Das Augsburgische Bekenntnis (CA) setzt in diesen Aussagen Römer 13,1 und 4 voraus: „Es ist keine Obrigkeit außer von Gott; wo aber Obrigkeit ist, ist sie von Gott angeordnet. (…) denn sie trägt das Schwert nicht umsonst. Sie ist Gottes Dienerin und vollzieht die Strafe an dem, der Böses tut.“
Freilich immer eingeschränkt durch Apostelgeschichte 5,29: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“
Dass Christen auch „ohne Sünde“, also guten Gewissens und im Einklang mit Gottes Wort und Gebot Verbrecher mit dem Schwert bestrafen können, wird im deutschen Text der CA ganz selbstverständlich in einer Reihe mit dem Recht, rechtmäßige Kriege zu führen, Eide zu leisten oder eine Ehe einzugehen behauptet.
Dies zu bestreiten, als unchristlich, als Sünde zu bezeichnen, unterliegt in der CA dem Verdammungsurteil: „Hiermit werden die verdammt, die lehren, dass das oben Angezeigte unchristlich sei.“
Dürfen, ja müssen (zumindest evangelisch-lutherische) Christen also auch für die Todesstrafe sein?
Die Lutherische Kirche – Missourisynode (LCMS), eine Schwesterkirche der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) scheint dies sehr zweifelsfrei so zu sehen. In einer bereits 1967 durch eine gesamtkirchliche Synode in New York beschlossenen Resolution (2-38) heißt es dazu, die LCMS erkläre, dass die Todesstrafe sich im Einklang mit der Heiligen Schrift und dem lutherischen Bekenntnis befinde.
Auch mit der Heiligen Schrift?
Zahlreiche alttestamentliche Stellen legen es nahe, dass die Androhung der Todesstrafe und ggf. auch deren Durchsetzung bei bestimmten Kapitalverbrechen nicht gegen Gottes Wort und Willen sei. (Der alttestamentliche Befund ist bei genauerer Betrachtung allerdings komplexer als man dies gemeinhin annehmen möchte.)
Nun spricht die CA ganz ausdrücklich von den Christen, sodass das Zeugnis des Neuen Testamentes, in dessen Licht Christen das Alte Testament lesen und interpretieren, hier von Gewicht ist.
Das neutestamentliche Zeugnis fällt differenziert aus: Auf der einen Seite belegen zahlreiche Stellen ausdrücklich oder implizit, dass die Obrigkeit und die von ihr ausgehende Gewalt, auch die „Schwertgewalt“ zu den von Gott gesetzten und daher auch von den Christen zu akzeptierenden Ordnungen zählt. Ohne allerdings damit jegliche Obrigkeit pauschal und moralisch als „gut“ oder religiös als „gottwohlgefällig“ zu qualifizieren.
Andererseits macht die neutestamentliche Individualethik, also diejenigen Aussagen, die das Leben des einzelnen Christen in der Nachfolge Jesu ansprechen, deutlich, dass zwischen dem Recht der Obrigkeit und dem Tun und Lassen des Christen zu unterscheiden ist.
Jesus und die Todesstrafe
Im Blick auf das Thema „Todesstrafe“ ist hier insbesondere Joh 8, die Geschichte von Jesus und der Ehebrecherin, in den Blick zu nehmen. Jesus bestreitet hier nicht prinzipiell das geltende Recht, wonach Ehebrecher mit dem Tode zu bestrafen seien. (z.B. 3. Mose 20,10; 5. Mose 22,22). Er fordert die Umstehenden sogar dazu auf, die Steinigung der auf frischer Tat ertappten Ehebrecherin zu vollziehen, knüpft das Recht dazu jedoch an eine entscheidende Bedingung: „Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie.“
Als die Steinigung daraufhin ausbleibt, spricht Jesus sein abschließendes Urteil: „So verdamme ich dich auch nicht; geh hin und sündige hinfort nicht mehr.“
Wenn CA 16 den Christen das Recht einräumt, „ohne Sünde“ z.B. auch als Richter tätig zu sein, auch in einem Rechtssystem, das die Todesstrafe („Schwert“) vorsieht, ist diese Aussage vor dem Hintergrund der neutestamentlichen Individualethik differenziert auszulegen: Christus zeigt auf, dass das Recht, Leben zu geben und Leben zu nehmen, Gottes Recht ist, ein Recht, das Sündlosigkeit voraussetzt, die jedoch kein Mensch für sich in Anspruch nehmen kann. Außer dem einen, wahren Menschen, Jesus Christus selbst. Und der verzichtet auf dieses göttliche Recht, Leben zu nehmen!
Mit anderen Worten: Ein lutherischer Christ, der weiß oder doch wissen sollte, dass er nicht ohne Sünde ist, hat keine biblisch legitimierte Veranlassung, sich für die Beibehaltung oder gar Wiedereinführung der Todesstrafe einzusetzen und ist vielmehr gehalten, sich als christliches Individuum nicht über Christus selbst zu stellen, sondern in der Nachfolge Jesu Christi in seinem Lebens- und Wirkungsbereich dafür einzutreten, dass auch in der weltlichen Rechtsprechung „Milde und Mäßigung“ vorherrschen.
Todesstrafe in der Tradition der Alten Kirche
Sich für „Milde und Mäßigung“ im Strafrecht einzusetzen, hat beispielsweise der Kirchenvater Augustinus (4./5. Jhdt.), ohne dem Staat das Recht zur Todesstrafe grundsätzlich zu bestreiten, den Christen ins Stammbuch geschrieben. Und damit steht er in einer langen Reihe von Theologen der Alten Kirche:
So schreibt der christliche Apologet Minucius Felix im 3. Jahrhundert: „Uns ist es nicht erlaubt, der Tötung eines Menschen beizuwohnen.“ Tertullian (2./3. Jhdt.) schreibt: “Was die Staatsgewalt betrifft, so darf ein Knecht Gottes keine Todesurteile fällen.” Hippolyt von Rom (2./3. Jhdt.) sagt: “Wer die Gewalt über das Schwert hat oder Strafgewalt besitzt, gebe sein Schwert auf oder soll vom Taufunterricht ausgeschlossen werden.“ Ambrosius von Mailand (4. Jhdt.) gesteht denen, die es für ihre Pflicht halten, ein Todesurteil zu fällen, zu, dass sie sich nicht außerhalb der Kirche befänden, erwähnt aber anerkennend, dass diese sich (freiwillig) von der Eucharistie fernhielten.
Das Recht und die Rechte, die die Heilige Schrift dem Staat zubilligt und das ethische Verhalten des einzelnen Christen sind also durchaus nicht einfach ein und dasselbe. Die Bergpredigt eignet sich nicht als „Grundgesetz für die Staatsregierung“. Aber sie gilt jedem einzelnen Christen. Und da sagt Jesus Christus: „Ihr habt gehört, dass gesagt ist: ‚Du sollst deinen Nächsten lieben‘ (3. Mose 19,18) und deinen Feind hassen. Ich aber sage euch: Liebt eure Feinde und bittet für die, die euch verfolgen, auf dass ihr Kinder seid eures Vaters im Himmel.“ (Mt 5,43-45)
Stellung Roms zur Todesstrafe
In ihren offiziellen Lehräußerungen hat die römisch-katholische Kirche hingegen die Möglichkeit der Todesstrafe nie völlig ausgeschlossen. So heißt es im „Katechismus der katholischen Kirche“(1993): „Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert, dass der Angreifer außerstande gesetzt wird zu schaden. Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit ... der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt, der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen, ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen.“ (Nr. 2266)
Einschränkend heißt es jedoch weiter: „In neuerer Zeit setzte sich die Einsicht durch, dass solche grausame Handlungen weder für die öffentliche Ordnung notwendig sind noch den legitimen Menschenrechten entsprechen ... Man muss sich für ihre Abschaffung einsetzen.“
(nach Gert Kelter)


Transsubstantiation
Transsubstantiation: (lat.) ‚Veränderung der Substanz‘
Die mittelalterliche römische Kirche (die dies aber bis heute unverändert so vertritt) hat versucht, das Mysterium, das Wunder der wirklichen Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Altarsakrament mit philosophisch-theologischen Definitionen in den Griff zu bekommen. Dabei ging man von der philosophischen Annahme aus, dass alles Existierende eine unsichtbare sog. „Substanz“ habe, die ein „Ding“ im innersten Wesen zu dem macht, was es ist. Zu dieser Substanz träten dann noch mehr oder weniger zufällige Äußerlichkeiten, sogenannte Akzidientien, die ein „Ding“ dann nach Form, Ausdehnung, Gewicht, Geschmack etc. näher bestimmten.
Überträgt man diese Gedanken auf das Abendmahlsbrot, lässt sich sagen: Die Akzidentien des Brotes, also gebackener Teig aus Mehl und Wasser, Dichte, Geruch, Geschmack, äußere Erscheinung etc. bleiben auch nach der Konsekration erhalten. Aber die Konsekration bzw. die Weihekraft des Priesters bewirkt nun eine Verwandlung der ‚Substanz‘ des Brotes in die Substanz des Leibes Christi. Äußerlich scheint das Brot Brot geblieben zu sein. Seiner Substanz nach ist es aber kein Brot mehr, sondern nur noch der Leib Christi. Es hat also eine „Trans-Formation“ der Brotsubstanz in die Leib-Christi-Substanz stattgefunden, was dieser Lehre ihren Namen gab.
Wer etwas Spaß an solchen gedanklichen Spitzfindigkeiten hat, wird wahrscheinlich von dieser Theorie ganz hingerissen sein und womöglich denken: Endlich „verstehe“ ich, wie das Brot der Leib Christi sein kann.
Und das ist genau die Falle: Die Axiome, also die nicht zu hinterfragenden Grundannahmen dieser Theorie (nämlich, dass es so etwas wie Akzidenz und Substanz überhaupt gibt), sind rein menschliche Ideen. Mit ihrer Hilfe soll etwas rational(istisch) erklärt werden, was sich verstandesmäßig nicht erklären lässt, weil es ein Wunder Gottes, ein Mysterium, eine geoffenbarte und zu glaubende Wahrheit ist.
In gewisser Weise ist auch Martin Luther, der eigentlich immer bemüht war, dieses Wunder gerade nicht zu erklären und die Trans-Substantiations-Lehre Roms als unangemessen zurückgewiesen hat, in diese Vernunftfalle getappt und der Faszination der Philosophie erlegen, indem er der Trans-Substantiationslehre die sog. Kon-Substantiationslehre entgegengehalten hat.
Damit wollte er wohl sagen: Wenn es denn so ist, dass jedes „Ding“ sich nach Substanz und Akzidentien unterscheiden lässt, dann ist es doch unserer Vernunft nicht zugänglich, wie es sein kann, dass wir mit dem Brot im Sakrament den wahren Leib Christi empfangen. Wir können daher nur feststellen: Mit (lat. con) dem Brot und seiner Substanz, die substanziell Brot bleibt, empfangen wir zugleich, aber wirklich und wahrhaftig und leiblich den Leib Christi seiner Substanz nach. Diese Konstruktion nennt man daher Kon-Substantiationslehre.
Man wird wohl, ohne sich dafür den Vorwurf der Nestbeschmutzung gefallen lassen zu müssen, sagen dürfen: Der intellektuell schlechtere und weniger befriedigendere Erklärungsversuch Luthers wird dem Wunder des Hl. Abendmahles mindestens ebenso wenig gerecht wie der intellektuell bessere, weil befriedigendere Erklärungsversuch Roms.
Immerhin: Auch lutherische Theologie kann von einer Transformation, einer „Wandlung“ (mutatio) von Brot und Wein in Leib und Blut Christi sprechen (Apol. X,2; XXIV). Dies wird allerdings nicht so verstanden, dass dadurch der physische Charakter von Brot und Wein in der Eucharistie beseitigt wird.
Die trefflichste Aussage hierzu finden wir in Liedversen Johann Francks aus dem Jahre 1649, wo es heißt: „Nein, Vernunft die muss hier weichen, kann dies Wunder nicht erreichen! Ist auch wohl ein Mensch zu finden, der dein Allmacht soll ergründen?“ (vgl. ELKG 157, 3+4)
Den Rest überlassen wir mal schön der Kraft des Wortes und des Geistes.


Trauung
Gott hat den Menschen als Mann und Frau geschaffen (1. Mose 1,27) und sie aneinander gewiesen (1. Mose 2,18ff). Durch seinen Segen haben Mann und Frau Anteil an seinem Schöpfungshandeln (1. Mose 1,28). Mit einem Gebot hat Gott die Ehe geschützt (5. Mose 5,18). Jesus Christus hat die Ausschließlichkeit und Unauflöslichkeit der ehelichen Gemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau bestätigt und bekräftigt (Matthäus 19,6 / Markus 10,9).
In ihrer Hingabe, Liebe und Fürsorge füreinander ist ein Ehepaar in dieser Welt ein Bild für die Beziehung zwischen Christus und der Kirche (Epheser 5,31-33).
 Alles dies schenkt Gott jedem Brautpaar persönlich bei der kirchlichen Trauung, in der die Ehe vor Gott geschlossen wird. Sie hören, was das Wort Gottes von der göttlichen Stiftung und Unauflöslichkeit der Ehe sagt.
Auf das Bekenntnis der Brautleute zueinander und das Versprechen der lebenslangen Treue werden sie getraut und empfangen Gottes Segen.
Die Trauung geschieht in der Regel als öffentliche, gottesdienstliche Handlung, an der die Gemeinde fürbittend teilnimmt. Die Form und das Verständnis der kirchlichen Trauung ist nicht in allen Kirchen gleich. Deshalb gibt es eigentlich keine → „ökumenische Trauung“. Ein konfessionsverschiedenes Paar muss sich immer entscheiden, ob es evangelisch-lutherisch, evangelisch, römisch-katholisch oder von einer anderen christlichen Konfession getraut werden möchte. Ein Geistlicher der anderen Konfession kann dann unter bestimmten Voraussetzungen am Traugottesdienst durch Lesungen, Gebete u. ä. mitwirken.
Als lutherische Christen verstehen wir die christliche Ehe als lebenslange Verbindung eines    Mannes und einer Frau, die eine soziale, leibliche und geistliche Einheit bilden.
Paare, von denen nur ein Partner Christ ist, können in diesem Sinne keine christliche Ehe schließen, wohl aber durch Fürbitte und Segen in einem Gottesdienst begleitet und gestärkt werden.
Auch wenn einer oder beide Partner bereits geschieden sind, kann dem Wunsch nach einer kirchlichen Trauung nicht ohne Weiteres entsprochen werden. Obwohl Gottes Vergebung alle Schuld zwischen ihm und Menschen, die schuldig geworden oder gescheitert sind, restlos tilgt, können diese doch nicht einfach hinter die Realität der ersten vor Gott und in seinem Namen geschlossenen Ehe zurück. Doch Gott bleibt an unserer Seite, auch wenn wir gescheitert sind. Es ist gut, wenn Christen auch nach dem selbstverschuldeten Zerbrechen ihrer Ehe bereit sind, auch eine neue Beziehung nach Gottes Ordnungen zu führen. Deshalb kann bei einer erneuten standesamtlichen Eheschließung Geschiedener kirchlich gehandelt werden, wenn das Zerbrechen der früheren Ehe als Schuld erkannt und darauf die Absolution erteilt wurde.
Es liegt in der seelsorgerlichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers, ob das kirchliche Handeln in Form einer Wiedertrauung oder in Form einer Segenshandlung (Schriftlesung, Gebet, Fürbitte und Segensvotum) erfolgt. Für die Entscheidungsfindung des Pfarrers sind die biblischen Grundsätze maßgebend.
Wird eine Ehescheidung als unvermeidlich angesehen, so kann neben der seelsorgerlichen Begleitung durch den Pfarrer die Hilfe eines Mediators eine für alle Beteiligten erträgliche Form der Trennung ermöglichen. Die Bedürfnisse betroffener Kinder sollten dabei an erster Stelle stehen. Mediatoren sind Berater mit einer besonderen Ausbildung. Ihre Aufgabe ist es, in Konfliktfällen ein konstruktives und faires Gespräch der Konfliktpartner miteinander zu ermöglichen und sie dabei zu unterstützen, dass sie gemeinsam eine akzeptable Lösung für ihren Konflikt finden. Der Beistand einer solchen unparteiischen Person ist oft hilfreich.
Kirchenrechtliche Aspekte zur Trauung
Mit Brautleuten, die eine kirchliche Trauung wünschen, führt der Pfarrer ein Traugespräch über das christliche Verständnis der Ehe, die Bedeutung der kirchlichen Trauung und informiert über die Möglichkeit (christlicher) Eheberatung. Er weist sie auch auf die Verantwortung hin, ihre Kinder in der evangelisch-lutherischen Kirche taufen zu lassen.
Durch Abkündigung im Gottesdienst („Aufgebot“) wird die Gemeinde zur Fürbitte für das Brautpaar aufgefordert.
Die Trauung setzt in der Regel voraus, dass mindestens einer der Eheschließenden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehört.
Sie muss versagt werden, wenn
- diesem nach der Ordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche die kirchlichen Rechte aberkannt wurden,
- der andere Partner aus berechtigten Gründen in seiner Kirche keinen Zugang zum Sakrament hat,
- das christliche Verständnis der Ehe abgelehnt wird und
- andere Gründe (siehe unten) sie ausschließen.
Bei konfessionsverschiedenen Ehen ist folgendes zu bedenken:
Der Pfarrer weist aus geistlicher Verantwortung auf mögliche Probleme von konfessionsverschiedenen Ehen hin, weil diese die tiefste Gemeinschaft der Ehegatten im christlichen Glauben belasten oder gar behindern können.
Glieder der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sollten auf eine Trauung in ihrer Kirche hinwirken.
Respektiert werden aber auch die evangelische oder die römisch-katholische oder die Trauung in einer anderen christlichen Konfession. Das Brautpaar sollte sich bei seinem Pastor rechtzeitig über die Dispensmöglichkeit für den römisch-katholischen Partner unterrichten.
Auch bei einer evangelisch-lutherischen Trauung kann eine nach römisch-katholischem Kirchenrecht gültige christliche Ehe geschlossen werden.
Wünscht der anderskirchliche Partner oder seine Familie die Mitwirkung eines Geistlichen seiner Konfession, so kann der evangelisch-lutherische Pfarrer diese Mitwirkung unter bestimmten Voraussetzungen aus seelsorgerlichem Ermessen zulassen.
Bei der Eheschließung eines Christen mit einem Nichtchristen oder einem Angehörigen einer anderen Religion kann eine kirchliche Trauung nicht erfolgen. Jedoch kann an den Eheleuten im Zusammenhang mit einem Gottesdienst  kirchlich gehandelt werden. Voraussetzung ist ein Gespräch, in dem zu klären ist, dass
- der nichtchristliche Ehepartner dem zustimmt und sich bereit erklärt, die wesentlichen Merkmale des christlichen Eheverständnisses zu achten,
- der nichtchristliche Ehepartner der Taufe und christlichen Erziehung von Kindern zustimmt und
- der evangelisch-lutherische Ehepartner die Möglichkeit hat, seinen Glauben und seine kirchliche Bindung in der Ehe zu leben. Wird die Eheschließung von einer nichtchristlichen Religionsgemeinschaft vollzogen, so ist zu prüfen, ob dies einem Austritt aus der christlichen Kirche gleichkommt.
Bei der Wiederverheiratung Geschiedener gilt folgendes:
Nach der Ordnung Gottes und dem Gebot Christi (Mt 5,32; 19,9 und 1. Kor 7,15) dürfen sich christliche Eheleute nicht scheiden lassen. Heiraten Geschiedene erneut standesamtlich, so kann an ihnen kirchlich gehandelt werden, wenn das Zerbrechen der früheren Ehe als Schuld erkannt und darauf die Absolution erteilt wurde. Es liegt in der seelsorgerlichen Verantwortung des zuständigen Pfarrers, ob das kirchliche Handeln in Form einer Wiedertrauung oder in Form einer Segenshandlung erfolgt. Wenn die Schuldeinsicht fehlt und Gottes Vergebung nicht gesucht wird, ist kirchliches Handeln in keiner Weise möglich.
Trauungs- und Segnungshandlungen an homosexuellen Paaren sind nicht möglich.


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